Pfandversteigerung

Eine Pfandversteigerung betrifft sowohl durch einen Gerichtsvollzieher gepfändete als auch von einem Pfandleiher entgegengenommene und durch den Schuldner nicht eingelöste Pfandgegenstände. Käufer müssen bei der Pfandversteigerung grundsätzlich Barzahlung leisten, Ausnahmen bestehen nur bei hohen Summen wie einer Immobilienversteigerung, bei welcher ein bestätigter Bundesbank-Scheck über eine Teilsumme vorzulegen ist. Eine Reklamation der ersteigerten Güter ist nach einer Pfandversteigerung nicht möglich, üblicherweise können diese jedoch vor Versteigerungsbeginn besichtigt werden. Bei Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher vermindern sich die Schulden des Gepfändeten um den Versteigerungserlös abzüglich der Kosten. Bei der Pfandversteigerung von in einem Pfandleihhaus entgegengenommenen Gegenständen trägt hingegen der Pfandleiher das Risiko eines die Schulden einschließlich der Kosten nicht deckenden Versteigerungserlöses.

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