Pflegepauschbetrag

Einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro jährlich erkennt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung an, wenn der Steuerpflichtige eine hilflose Person pflegt. Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung des Pflegepauschbetrages lautet, dass die Pflege aufgrund rechtlicher, tatsächlicher oder sittlicher Verpflichtungen erfolgt. Hierbei gilt die sittliche Veranlassung bei einer engen Beziehung zur gepflegten hilflosen Person als erfüllt. Des Weiteren muss die Notwendigkeit der Pflege medizinisch bestätigt werden. Der Pflegepauschbetrag dient der pauschalen Erstattung der mit der Hilfe verbundenen Aufwendungen. Der Pflegepauschbetrag wird für das gesamte Jahr in voller Höhe gewährt, auch wenn die Pflegebedürftigkeit nur während eines Teilzeitraums bestanden hat.

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