Der Begriff Pflichtanteil wird überwiegend im Rahmen des Erbrechts verwendet und meint den durch ein Testament nicht auszuschließenden Anteil am Erbe, welcher direkten Verwandten des Erblassers zusteht. Der Pflichtanteil kann jedoch durch krasses Fehlverhalten des Erbberechtigten verwirkt werden. In einer weiteren Bedeutung meint der Begriff Pflichtanteil den Arbeitgeberanteil zu Beiträgen für die private Krankenversicherung, welchen der Arbeitgeber freiwillig erhöhen kann. Im Genossenschaftsrecht bezeichnet der Pflichtanteil den für eine Mitgliedschaft mindestens zu erwerbenden Geschäftsanteil, der Erwerb weiterer Anteile ist bei den meisten Genossenschaften möglich. Besonders Wohnungsgenossenschaften sehen in ihren Satzungen je nach Größe der Wohnung des Mitgliedes mehrere Pflichtanteile vor.