Pflichtbeitragszeiten

Pflichtbeitragszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die Zeiten, für die der Versicherte Pflichtbeiträge bezahlt hat. Diese sind von freiwilligen Beitragszeiten und weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten zu unterscheiden, zumal beim vorzeitigen Rentenbeginn wegen besonders langfristiger Versicherung nur die Pflichtbeitragszeiten gelten. Neben den Zeiten, für die tatsächlich Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung entrichtet wurden, werden auch fiktive Pflichtbeitragszeiten für einige Fälle wie die Kindererziehung anerkannt. Des Weiteren gelten die Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen zum Teil als Pflichtbeitragszeiten, obgleich der Versicherte selbst keine Beiträge gezahlt hat. Hierzu gehören die Bezugszeiten von Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld II. Während der Wehrpflicht hatte Bundeswehr für den Soldaten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung eingezahlt.

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