Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt, wenn der Kläger oder Beklagte vor Gericht die Kosten infolge seines geringen Einkommens nicht selbst aufbringen kann. Das Stellen eines Pflichtverteidigers in Strafverfahren ist kein Bestandteil der Prozesskostenhilfe, sondern beruht auf besonderen Vorschriften für die Strafjustiz. Für den Erhalt der Prozesskostenhilfe sind ausreichende Erfolgsaussichten des Verfahrens Voraussetzung, die Entscheidung trifft das mit dem Fall befasste Gericht. Neben mangelhaften Erfolgsaussichten hebt die Mutwilligkeit der Klageerhebung den Rechtsanspruch auf die Prozesskostenhilfe auf. In Strafverfahren besteht das Anrecht auf Prozesskostenhilfe nicht für den Tatverdächtigen, wohl aber für eventuelle Nebenkläger.

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