Prozesskostenvorschuss

Der Prozesskostenvorschuss kommt vorwiegend in Verfahren vor dem Familiengericht zur Anwendung, wenn einer der beiden bisherigen Ehepartner die Prozesskosten nicht alleine aufbringen kann. In diesem Fall ist der Partner zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, obgleich er vor Gericht als Gegner auftritt. Der Anspruch auf den Prozesskostenzuschuss begründet sich rechtlich durch den Unterhaltsanspruch. Außer bei Scheidungsverfahren kommt der Prozesskostenvorschuss auch bei weiteren Verfahren zur Klärung von Unterhaltsansprüchen zur Anwendung. Umgangssprachlich wird die staatliche Prozesskostenhilfe häufig ebenfalls als Prozesskostenvorschuss bezeichnet, was nicht der korrekten Begriffsabgrenzung entspricht. Eine Prozesskostenhilfe kommt in Unterhaltsverfahren erst in Betracht, wenn der vermeintlich oder tatsächlich Unterhaltspflichtige keinen Prozesskostenvorschuss leisten kann.

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