Prozesskostenzuschuss

Mit dem Begriff Prozesskostenzuschuss werden umgangssprachlich zwei Sachverhalte bezeichnet. Den Prozesskostenzuschuss muss in Unterhaltsverfahren und bei einer Scheidung die tatsächlich oder vermeintlich unterhaltspflichtige Person bezahlen, wenn der Antragsgegner die Prozesskosten nicht aufbringen kann. Die Prozesskostenhilfe verhilft als staatliche Leistung bei der Durchsetzung berechtigter Rechtsansprüche, ihre Genehmigung ist an ausreichende Erfolgsaussichten des geplanten Gerichtsverfahrens geknüpft. Eine Prozesskostenhilfe erhalten Kläger und Beklagte sowie in Einzelfällen weitere Verfahrensbeteiligte, wenn sie die Gerichtskosten nicht aus eigener Kraft aufbringen können. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe stellt somit einen Beitrag zur Gewährleistung der Chancengleichheit vor Gericht dar.

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