Qualifizierte Gründung ist ein Begriff aus dem Aktienrecht der Schweiz und bezieht sich darauf, dass bei der Neugründung einer Aktiengesellschaft (AG) mindestens 50 000 CHF als Bargeld oder als Sacheinlagen vorliegen müssen, während der zusätzlich erforderliche Betrag in Höhe von ebenfalls 50 000 Schweizer Franken als noch nicht einbezahltes Aktienkapital in der Bilanz festgehalten werden darf. In Deutschland bezeichnet die qualifizierte Gründung die Neugründung einer Aktiengesellschaft, bei welcher ein Teil des Gründungskapitals durch Sachwerte eingebracht wird. Des Weiteren liegt nach dem deutschen Aktienrecht eine qualifizierte Gründung vor, wenn Vorstände oder Aufsichtsräte zu den Gründern gehören oder einzelnen Aktionären vertragliche Sonderrechte eingeräumt werden.