Rechtsanwaltshonorar

Das Rechtsanwaltshonorar richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Daneben besteht die Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten, wobei dieses bei gerichtlicher Vertretung die Beträge der gesetzlichen Regelung nicht unterschreiten und generell nicht unangemessen hoch sein darf. Zudem ist die in den USA bei Zivilstreitigkeiten beliebte Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Rechtsanwalt in Deutschland nicht zulässig. Auf die Höhe des zu zahlenden Rechtsanwaltshonorars wirken sich verschiedene Faktoren wie die gerichtliche oder außergerichtliche Einigung, die eventuelle Durchführung eines Beweisverfahrens und auch der konkrete Arbeitsaufwand aus. Die unterlegene hat der obsiegenden Partei grundsätzlich das angemessene Rechtsanwaltshonorar zu erstatten, eine Ausnahme gilt unter anderem in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht.

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