Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer Willenserklärung und führt zu einer gewollten Rechtsfolge. Zusätzlich kann das Rechtsgeschäft weitere Merkmale wie die Übergabe einer Ware sowie die Einigung mit einem Vertragspartner aufweisen. Das Rechtsgeschäft unterscheidet sich von der Rechtshandlung dadurch, dass es zwingend den Willen des Ausübenden zum Entstehen der aus ihm resultierenden Rechtsfolge voraussetzt. Rechtsgeschäfte lassen sich in Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte einteilen. Eine Sonderform der Verfügungsgeschäfte stellen Gestaltungsgeschäfte dar, diese Rechtsgeschäfte können einseitig ausgeübt werden. Aus einem Verpflichtungsgeschäft erwächst die Verpflichtung, etwas zu tun beziehungsweise zu unterlassen oder zu dulden. Alle im Rahmen einer Gerichtsverhandlung erfolgenden Handlungen gelten nicht als Rechtsgeschäfte.

^