Rechtshilfe wird häufig auch als Rechtsrat bezeichnet. Bis zum Jahr 2008 wurden die Richtlinien hierfür im Rechtsberatungsgesetz festgelegt. So wurde unter anderem genau definiert, wer die Bezeichnung Rechtsbeistand trägt oder wer ein Inkassounternehmen führen darf. Seit 2008 gilt das Rechtsdienstleistungsgesetz. Für Personen mit einem geringen Einkommen kann für das Einholen einer Rechtshilfe bei einem Rechtsanwalt ein Beratungshilfeschein ausgestellt werden. Hierfür ist das Amtsgericht am Wohnsitz zuständig. Dieser Beratungshilfeschein ermöglicht es dem jeweiligen Rechtsanwalt, Gebühren für die erforderlichen Tätigkeiten so mit dem Gericht abzurechnen. Fällig wird für den Mandanten lediglich eine Gebühr von € 10,00, doch auch diese ist nicht verbindlich und wird nicht zwingend erhoben.