Rechtsobjekte

Man unterscheidet zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten. Rechtsobjekte sind nicht selber Träger von Rechten und Pflichten, auf sie beziehen sich Rechte. Zur Gruppe der Rechtsobjekte zählen zum Beispiel Gebäude oder Kraftfahrzeuge. Unter dem Begriff Rechtssubjekt versteht man Träger von Rechten und Pflichten. Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen. Nach dem Bundesgesetzbuch, kurz BGB, können natürliche und juristische Personen über Rechtsfähigkeit verfügen. Der Mensch ist mit Vollendung der Geburt rechtsfähig und die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Bei juristischen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit einem Eintrag in ein öffentliches Register wie das Handelsregister. Die Rechtsfähigkeit endet mit der Löschung aus dem öffentlichen Register.

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