Die Sacheinlage bezeichnet im Wirtschaftsrecht die Einlage in eine Kapitalgesellschaft, welche nicht durch Geldleistung getätigt wird. Stattdessen stellt das Mitglied bei einer Sacheinlage vorhandene Gegenstände wie eine Büroeinrichtung oder einen Wagenpark zur Verfügung. Ergänzend zu tatsächlichen Gegenständen zählen auch gegenüber Dritten bestehende Forderungen sowie Grundpfandrechte zu den Sacheinlagen. Um als Sacheinlage anerkannt werden zu können, muss ein Gegenstand nicht zwingend in das Eigentum der Gesellschaft überführt werden, eine Überlassung zum dauerhaften Gebrauch reicht aus. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart werden müssen, zudem ist die Ermittlung des Wertes einer Sacheinlage nach sachlichen Kriterien realistisch vorzunehmen.