Mittels einer Schadenersatzforderung verlangt der Geschädigte vom Schädiger, ihn für einen erlittenen Schaden zu entschädigen. Die Schadenersatzforderung kann sich sowohl auf den Ausgleich eines Vermögensschadens als auch auf eine pauschale Entschädigung für erlittene Schmerzen beziehen, weshalb das Schmerzensgeld faktisch eine Sonderform der Schadenersatzforderung darstellt, auch wenn es in der Rechtsprechung zumeist gesondert behandelt wird. Bei Gefälligkeitsschäden besteht kein rechtlicher Anspruch auf Schadenersatz, auch wenn ein solcher moralisch oftmals als gegeben angesehen wird und die Versicherungswirtschaft inzwischen die Einbeziehung von Gefälligkeitsschäden in die Haftpflichtversicherung anbietet. Die Schadenersatzforderung beruht nicht zwingend auf einer tatsächlichen Verschuldung, sondern in einigen Fällen auch auf der Betriebsgefahr eines benutzten Fahrzeugs.