Die Schadenshaftung bezeichnet die grundsätzliche Pflicht, für einen verursachten Schaden zu haften. Sie kann von Dienstleistern teilweise durch die Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden. Keine Pflicht zur Schadenshaftung sieht der Gesetzgeber bei Gefälligkeitsschäden sowie mit wenigen Ausnahmen bei Arbeitgebern durch Arbeitsfehler ihrer Angestellten verursachten Schäden. In Haftpflichtangelegenheiten erfolgt die Schadenshaftung grundsätzlich unbegrenzt, während Dienstleister sie der Höhe nach eingrenzen können. Die Schadenshaftung bezieht sich auf Ansprüche gegenüber Privatpersonen und Unternehmen, während ein vergleichbarer Rechtsanspruch gegenüber öffentlich-rechtlichen Stellen als Entschädigungsanspruch zu bezeichnen ist. Da diese Differenzierung zunehmend nicht eingehalten wird, haben sich die Begriffe der Schadenshaftung und der Haftung für Entschädigungen zu Synonymen entwickelt.