Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag beträgt seit der Einführung der Abgeltungssteuer 801 Euro für Ledige und 1602 Euro jährlich für Ehepaare bei Zusammenveranlagung. Formal gilt der Sparerpauschbetrag als Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Sparerpauschbetrag gilt nicht bei gewerblich betriebener Kapitalanlage. Zuvor galt eine Aufteilung in eine Werbungskostenpauschale und einen Sparer-Freibetrag, wobei der Gesamtbetrag zuletzt ebenfalls 801 Euro betrug. Die Bestimmungen zum Sparerpauschbetrag finden sich in Paragraph 20 des Einkommensteuergesetzes. Die von öffentlichen Stellen bevorzugte Schreibweise lautet Sparer-Pauschbetrag. Für die Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrages ist das Stellen eines Freistellungsauftrages erforderlich. Das Finanzamt prüft, ob die tatsächlich in Anspruch genommenen Freibeträge den gesetzlichen Betrag des Sparer-Pauschbetrages tatsächlich nicht überschreiten.

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