Spesenbeleg

Ein Spesenbeleg weist mit der geschäftlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Ausgaben nach. Als Spesenbelege sind grundsätzlich Quittungen und - in einem nachvollziehbaren Rahmen - Eigenbelege zulässig. Eine Besonderheit besteht bei der steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten, für welche der Gesetzgeber ausdrücklich einen maschinellen Spesenbeleg verlangt. Für den Spesenersatz an Arbeitnehmer oder mit der Maßgabe der Spesenerstattung beauftragte Dienstleister kann der Spesenbeleg durch eine Spesenpauschale ersetzt werden; für verschiedene Sachverhalte sieht das Steuerrecht die pauschale Spesenabrechnung ausdrücklich vor. Die Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege beträgt grundsätzlich zehn Jahre. Das absichtliche Einreichen falscher Spesenbelege führt bei Arbeitnehmern zu einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

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