Eine seitens der Steuergesetzgebung festgelegte Spesenhöhe besteht hinsichtlich der Erstattung von Fahrkosten bei der Nutzung eines eigenen Wagens sowie beim Verpflegungsmehraufwand. Bei weiteren Spesen wie den Übernachtungskosten oder den Fahrkosten im ÖPNV beschränkt der Gesetzgeber die abzugsfähige Spesenhöhe nicht. Betriebliche Vereinbarungen schreiben jedoch in der Regel eine maximal zulässige Spesenhöhe bei Hotelübernachtungen vor, zudem behandeln sie die Frage, welche Beschäftigten die erste Klasse der Bahn nutzen dürfen. Wenn Mitarbeiter sich nicht an die festgelegte Spesenhöhe halten, tragen sie die Mehrkosten in der Regel selbst. Ausnahmen gelten, wenn die Überschreitung der vorgegebenen Spesenhöhe unvermeidbar war und vom Vorgesetzten genehmigt wurde.