Steuergeheimnis

An das Steuergeheimnis sind die Mitarbeiter der Finanzbehörden gebunden, sie dürfen im Steuerverfahren gewonnene Erkenntnisse nicht an Dritte weitergeben, sofern der Steuerpflichtige der Datenweitergabe nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Das Steuergeheimnis gilt als Ausgleich für die umfassende Auskunftspflicht der Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt. Aufgehoben wird das Steuergeheimnis lediglich in wenigen Fällen, zu diesen gehören vorwiegend Bußgeldverfahren in Steuerangelegenheiten sowie Strafverfahren auch in anderen Angelegenheiten. Der Verstoß gegen das Steuergeheimnis ist strafbewehrt und führt zu Schadenersatzansprüchen. Entgegen der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffes Steuergeheimnis gilt dieses nicht für Steuerberater, da diese auf Grund ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht an die Geheimhaltung der ihnen zugegangenen steuerlichen Informationen ihrer Mandanten gebunden sind.

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