Subventionsverbot

Die Europäische Union sieht in Paragraph 88 des EG-Vertrages grundsätzlich ein Subventionsverbot mit zugelassenen Ausnahmen zu. Aufgrund dieses Vertrages kann die EU-Kommission beziehungsweise der EU-Gerichtshof in konkreten Fällen Subventionsverbote erlassen, auch wenn das betroffene Mitgliedsland einen Ausnahmetatbestand mit der Berechtigung zur Subventionsvergabe als gegeben ansieht. Die öffentliche Wahrnehmung bemerkt weniger das grundsätzliche Verbot ungerechtfertigter Subventionierungen, sondern überwiegend nur Subventionsverbote für konkrete Fälle. Ausnahmen vom Subventionsverbot bestehen generell für ohne staatliche Unterstützung nicht durchführbare Vorhaben wie den öffentlichen Personennahverkehr. Zudem weicht die EU selbst von ihrem eigenen Subventionsverbot ab, indem sie eigene Landwirtschaftssubventionen auszahlt.

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