Tarifbindung

Eigentlich besteht eine Tarifbindung bei Arbeitsverträgen nur, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dem jeweiligen Verband (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) angehören. In der Rechtssprache wird von einer Tarifbindung überwiegend nur gesprochen, wenn diese unmittelbar durch die beiderseitige Verbandsangehörigkeit eintritt. Zusätzlich sind Haustarifverträge für die gewerkschaftlich organisierten Angehörigen eines Betriebes zulässig. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) eines Tarifvertrages bewirkt rechtlich nicht, dass die Tarifbindung auch für Nichtmitglieder eintritt, sondern dass diese den Gewerkschaftsangehörigen beziehungsweise im Arbeitgeberverband zusammengeschlossenen Arbeitgebern gleichgestellt werden. Die umgangssprachlich übliche Formulierung, dass die AVE eine allgemeine Tarifbindung bewirke, drückt die praktischen Auswirkungen einer solchen Erklärung zutreffend aus, auch wenn sie rechtlich nicht ganz korrekt ist.

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