Tarifhoheit

Die Tarifhoheit im Arbeitsrecht bedeutet, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ihre Vereinbarungen als freie Vertragspartner treffen dürfen, so dass staatliche Eingriffe mit Ausnahme der Gesetzgebung und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung unzulässig sind. Die Tarifhoheit erlaubt somit die Vereinbarung günstigerer als der gesetzlichen Regelungen, gegenüber diesen jedoch keine Schlechterstellung der Arbeitnehmer. Die Tarifhoheit eines Arbeitgeberverbandes wird für einzelne Betriebe aufgehoben, wenn diese einen Haustarifvertrag mit der Arbeitnehmervertretung abschließen. Wenn mehrere Gewerkschaften in einem Betrieb vertreten sind, übernahm früher eine von diesen automatisch die Tarifhoheit; heute sind Verhandlungen mit beiden Vertretungen zu führen. Eine weitere Bedeutung hat die Tarifhoheit im öffentlichen Personennahverkehr, wo Verkehrsverbünde diese häufig gegenüber den einzelnen Verkehrsunternehmen ausüben.

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