Als unbeschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben. Auch Deutsche, die bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, können mit ihren Angehörigen im Ausland als unbeschränkt steuerpflichtig gelten. Versteuert werden müssen generell die im Inland und im Ausland erwirtschafteten Einkünfte. Um eine Doppelbesteuerung der im Ausland erworbenen Einkünfte zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen. Hierbei handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. So soll verhindert werden, dass eine steuerpflichtige Person Einkünfte in einem bestimmten Zeitraum mehrfach versteuern muss. Neben der unbeschränkten gibt es auch eine beschränkte Steuerpflicht. Diese gilt dann, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort einer steuerpflichtigen Person nicht im Inland liegt.