Der Begriff Unterhaltsfreibetrag wird sowohl für den Selbstbehalt als auch für die Berücksichtigung gezahlter Unterhaltsleistungen im Rahmen der Steuererklärung verwendet. Für die steuerliche Anerkennung von Unterhaltsleistungen ist erforderlich, dass der Empfänger diese freiwillig als steuerpflichtiges Einkommen anerkennt. Die Voraussetzung zum Geltendmachen des Unterhaltsfreibetrages ist auch erfüllt, wenn der Empfänger kein weiteres Einkommen erzielt und der Gesamtbetrag der Einkünfte unterhalb des steuerfreien Existenzminimums liegt. Der Unterhaltsfreibetrag als Selbstbehalt beruht darauf, dass die Unterhaltspflicht ruht, sofern die Einkünfte des Zahlungspflichtigen geringer als dieser ausfallen. Der Unterhaltsfreibetrag ist bei Unterhaltszahlung an volljährige Angehörige deutlich höher als bei Alimenten.