Unterwerfungsklausel

Die Unterwerfungsklausel besagt, dass der Schuldner der Zwangsvollstreckung aus seinem gesamten Vermögen ohne vorheriges Gerichtsurteil zustimmt, sofern er seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Unterwerfungsklausel ist theoretisch bei allen Arten von mit einer Zahlungspflicht verbundenen Verträgen möglich, praktisch kommt sie jedoch überwiegend bei der Immobilienfinanzierung zur Anwendung. In diesem Fall stellt die Unterwerfungsklausel einen Bestandteil der Grundschuldbestellungsurkunde dar. Auch bei der Anwendung der Unterwerfungsklausel ist die dingliche Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer der Immobilien und die persönliche Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu unterscheiden, auch wenn es sich zumeist um dieselbe Person handelt.

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