Mit der unverbindlichen Preisempfehlung gibt der Hersteller an, welchen Endverkaufspreis er empfiehlt. Dem einzelnen Händler steht sowohl das Unterschreiten als auch das Überschreiten des unverbindlichen Verkaufspreises frei; wenn die unverbindliche Preisempfehlung auf einer Verkaufspackung aufgedruckt ist, akzeptieren Verbraucher höhere Preise jedoch selten. Günstigere Preise als die angegebene unverbindliche Preisempfehlung empfinden Verbraucher hingegen grundsätzlich als Sonderangebote. Aus diesem Grund verbietet der Gesetzgeber die Angabe unrealistisch hoher empfohlener Verkaufspreise. Die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung ist dem Hersteller freigestellt, der Verzicht auf einen empfohlenen Verkaufspreis erfolgt heute häufiger als früher. Bei den Verkaufspreisen der Eigenmarken von Handelsgenossenschaften handelt es sich rechtlich ebenfalls um unverbindliche Preisempfehlungen.