Ein Vergleichsvertrag hält die in einem Vergleich getroffenen Vereinbarungen in einer rechtswirksamen Weise fest. Voraussetzung für den Abschluss eines Vergleichsvertrages ist, dass sich die Konfliktparteien auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen, wobei in der Regel beide Seiten kompromissbereit sind und teilweise auf ihre ursprünglichen Forderungen verzichten. Im engeren Sinn meint der Vergleichsvertrag einen Vertragsabschluss eines Bürgers oder Unternehmens mit einer öffentlich-rechtlichen Stelle beziehungsweise Verwaltung. In diesem Fall schränken rechtliche Grenzen die Möglichkeit zum Abschluss von Vergleichsverträgen stark ein, da entsprechende Vertragsabschlüsse der Verpflichtung zur Gleichbehandlung widersprechen können. Das Ziel öffentlich-rechtlicher Vergleichsverträge besteht im Baurecht vorwiegend im zeitigen Ausräumen rechtlicher Unklarheiten.