Verlustbeteiligung

In Unternehmensgesellschaften nehmen die einzelnen Gesellschafter je nach Geschäftsergebnis an der Gewinnbeteiligung oder an der Verlustbeteiligung teil, wobei letztere bei verschiedenen Gesellschaftsformen vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Für die Verlustbeteiligung beziehungsweise die Gewinnbeteiligung bestehen gesetzliche Grundregeln, die jedoch im Gesellschaftsvertrag abdingbar sind. Eine Höchstregelung für die Verlustbeteiligung gilt unter anderem für Genossenschaften. Da das Aktienrecht keine Nachschusspflicht stellt, entfällt eine Verlustbeteiligung der Aktionäre. Eine weitere Möglichkeit der Teilhabe an Verlustbeteiligungen sieht das Steuerrecht in der Form der Verlustzuweisung vor, auch wenn diese inzwischen stark eingeschränkt wurde. Umgangssprachlich wird der teilweise Lohnverzicht von Arbeitnehmern bei wirtschaftlicher Schieflage ihres Unternehmens ebenfalls als Verlustbeteiligung bezeichnet.

^