Verlustdeckungshaftung

Die Verlustdeckungshaftung bezieht sich auf die Gründungsphase einer Kapitalgesellschaft. Sie besagt, dass die Gesellschafter für gegenüber der Vorgesellschaft entstehende Ansprüche haften, wobei die direkte Haftpflicht nur im Binnenverhältnis besteht. Die Verlustdeckungshaftung ist gesetzlich nicht geregelt, ihre Anwendung beruht jedoch auf höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die ausschließlich im Innenverhältnis geltende Verlustdeckungshaftung erweitert sich auf die Haftung gegen Außenstehende, wenn der Geschäftsbetrieb trotz Aufgabe der Gesellschaft fortgesetzt wird. Weitere Gründe für die Außenwirkung sind das Vorhandensein eines einzigen Gläubigers sowie die Gründung einer formalen Gesellschaft, die real aus einer einzigen Person besteht. Sobald die angestrebte Gesellschaft rechtlich wirksam gegründet ist, wandelt sich die Verlustdeckungshaftung in eine Vorbelastungshaftung um.

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