Versorgungsanspruch

Der Versorgungsanspruch bezieht sich im Sprachgebrauch häufig auf die Lebenszeit nach der aktiven Berufstätigkeit, wofür die gesetzliche Rentenversicherung einsteht. Bei Beamten und Kirchenbeamten entsteht der Versorgungsanspruch ohne eigene Beitragszahlungen, so dass die Dienststellen entsprechende Versorgungskassen zum Ansparen der späteren Auszahlungen eingerichtet haben. In einer weiteren Bedeutung bezeichnet der Versorgungsanspruch das Recht des keine oder nur geringe Rentenansprüche erworben habenden Ehepartners auf einen Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Im weiten Sinn erhalten Beamte keine Entlohnung für ihre geleistete Arbeit, sondern verfügen kraft ihrer Beschäftigung als Staatsdiener über einen Versorgungsanspruch gegenüber ihrem Dienstherren. Dieser Gedankengang wird als Alimentationsprinzip bezeichnet.

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