Versorgungsbezüge

Das Steuerrecht stuft Versorgungsbezüge als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit ein. Hierzu gehören Rentenzahlungen (im Steuerrecht als Ruhegehalt bezeichnet) ebenso wie Pensionen und beamtenrechtlich erworbene Ansprüche wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge. Eine Besonderheit besteht bei mit einer Altersgrenze verbundenen Zahlungen, da diese erst mit Vollendung des dreiundsechzigsten (bei Schwerbehinderten mit Vollendung des sechzigsten) Lebensjahres als Versorgungsbezüge eingestuft werden. In jedem Fall zu den Versorgungsbezügen gehört das Witwengeld und Waisengeld. Paragraph 229 im Sozialgesetzbuch (SGB) V bezieht sich ausdrücklich nur auf Versorgungsbezüge außerhalb der Rente und legt für diese eine zusätzliche Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung fest.

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