Versorgungsfreibetrag

Der Versorgungsfreibetrag gilt für Versorgungsbezüge einschließlich der Rente, er fällt im Rahmen der nachgelagerten Rentenbesteuerung für erstmalige Rentenbezüge ab dem Jahr 2040 weg. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Versorgungsfreibetrages ist die rechtliche Einstufung der jeweiligen Rentenzahlung als Versorgungsbezug. Das trifft bei einer festgelegten Altersgrenze für den Rentenbezug ab der Vollendung des dreiundsechzigsten (bei Schwerbehinderten ab der Vollendung des sechzigsten) Lebensjahres und somit anfangs nicht auf Renten im Bergbau oder die Soldatenrente zu. Das Abschmelzen des Versorgungsfreibetrages führt dazu, dass immer mehr Rentner zur Zahlung von Einkommensteuern verpflichtet sind. Auch vorher bestand keine generelle Steuerfreiheit der Rente, faktisch erreichten aber dank des Versorgungsfreibetrages so gut wie keine Renten die steuerpflichtige Höhe.

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