Der Vollstreckungsauftrag ist die Anweisung an den Gerichtsvollzieher, eine beantragte Zwangsvollstreckung vorzunehmen. Seit März 2013 besteht für den Vollstreckungsauftrag ein Formularzwang, zuvor waren formlose Beauftragungen möglich. Der Vollstreckungsauftrag besagt nicht, ob eine geplante Zwangsvollstreckung tatsächlich erfolgreich verlaufen wird. Vielmehr prüft der Gerichtsvollzieher vor Ort, welche pfändbaren und verwertbaren Gegenstände bei einem säumigen Schuldner vorhanden sind. Wenn der Vollstreckungsauftrag nicht zum Erfolg führt, kann der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen und diese bei Bedarf durch einen Haftbefehl erzwingen. Falls die aktuelle Anschrift beziehungsweise der tatsächliche Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist, kann der Vollstreckungsauftrag mit dem Auftrag zur Ermittlung der Aufenthaltsadresse verbunden werden.