Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht ist für die gerichtliche Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständig. In der Zivilprozessordnung ist üblicherweise das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorgesehen. Falls die Vollstreckung mit dem Erlass eines Haftbefehls zum Erzwingen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden wird, geht die Zuständigkeit auf das Landgericht über. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes richtet sich in den meisten Fällen nach dem Wohnort des Schuldners, bei Zwangsbetreibungen gegen Grundstücke jedoch nach deren Lage. Für die geplante Pfändung von Luftfahrzeugen fungiert generell das Amtsgericht Braunschweig als Vollstreckungsgericht. Die funktionelle Zuständigkeit geht üblicherweise auf einen Rechtspfleger über, lediglich Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse für Wohnungen im Falle einer Zutrittsverweigerung gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollziehungsbeamten müssen durch einen Richter erlassen werden.

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