Vollstreckungsklage

Als Vollstreckungsklage wird sowohl die Klage auf Erlass eines Vollstreckungstitels als auch die Vollstreckungsabwehrklage bezeichnet. Die Vollstreckungsklage mit dem Ziel, einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, reicht der Gläubiger ein, wenn das Mahnverfahren erfolglos verlaufen ist und selbst die Vollstreckungsankündigung nicht zu einem akzeptablen Ergebnis führte. Mit der Vollstreckungsabwehrklage wehrt sich hingegen der Schuldner gegen eine Vollstreckung, wenn die Forderung inzwischen nicht mehr rechtmäßig besteht. Der Begriff der Vollstreckungsklage wird auch außerhalb finanzieller Schuldverhältnisse verwendet, wenn der Beklagte Ansprüche aus einem zivilrechtlichen Verfahren verweigert. Das ist in der Praxis vor allem bei Besuchsregeln für Kinder getrennter Elternpaare der Fall.

^