Vorsorgefreibetrag

Der Vorsorgefreibetrag bezieht sich auf Freibeträge, welche bei Empfängern staatlicher Sozialleistungen nicht auf diese angerechnet werden. Voraussetzung für den zusätzlichen Vorsorgefreibetrag ist, dass die Auszahlung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung vor dem Erreichen der Rentenaltersgrenze vertraglich ausgeschlossen wurde. Unabhängig vom Vorsorgefreibetrag werden die Guthaben aus Riester-Rentenverträgen und Rürup-Rentenverträgen in keinem Fall als verwertbares Vermögen angerechnet. Bürger bezeichnen häufig den für die steuerliche Behandlung von Renten maßgeblichen und bis zum Rentenbeginn im Jahr 2040 vollständig aufgehoben werdenden Versorgungsfreibetrag ebenfalls als Vorsorgefreibetrag. Auch bei weiteren Steuerarten wie der Erbschaftssteuer kommt ein Vorsorgefreibetrag zur Anwendung und verringert die Steuerschuld.

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