Die Vorsteuerberechtigung bezeichnet das Recht, einen Vorsteuerabzug vorzunehmen und in ausgestellten Rechnungen die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Die Vorsteuerberechtigung ist an die Verpflichtung zur Abfuhr der Mehrwertsteuer gebunden. Kleinunternehmer verfügen über keine Vorsteuerberechtigung, sofern sie nicht ausdrücklich auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer verzichtet haben. Des Weiteren sind einige Gewerbezweige wie die Vermietung von Wohnraum und Arztpraxen von der Vorsteuerberechtigung ausgeschlossen, da auf die von ihnen erbrachten Leistungen keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Der Sinn der Vorsteuerberechtigung und des Vorsteuerabzuges besteht darin, dass Weiterverarbeiter und Wiederverkäufer die von ihnen bezahlte Umsatzsteuer mit der abzuführenden Mehrwertsteuer verrechnen können, da die Steuerlast nur vom Endverbraucher zu tragen ist.