Als Wohnungsabnutzung im rechtlichen Sinn gilt die normale Abnutzung, welche durch einen Gebrauch der Wohnung unvermeidbar eintritt. Viele Vermieter versuchen bei einem Auszug, eine Entschädigung für die Wohnungsabnutzung zu vereinbaren oder halten einen Teil der Kaution ein. Das ist nicht zulässig, da die monatliche Miete bereits einen Anteil für die Wohnungsabnutzung enthält. Die grundsätzlich zulässige nachträgliche Aufnahme des Partners in eine Mietwohnung darf zu einer Anpassung der Miete führen, da die Wohnungsabnutzung bei mehreren eine Wohnung benutzenden Personen zunimmt. Die Kosten für einen Teil der Wohnungsabnutzung können auf den Mieter abgewälzt werden, indem sich dieser im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.