Das Zuwendungsverbot bedeutet, dass bestimmte Personen keine Leistungen durch Dritte annehmen dürfen. Bei Vereinsvorständen bezieht sich das Zuwendungsverbot darauf, dass diese keine Zahlungen von Dritten akzeptieren dürfen, sofern diese in Verbindung mit ihrer Vereinstätigkeit oder dem Verein stehen. Von besonderer Bedeutung ist das Zuwendungsverbot im Wertpapierhandel. Laut Paragraph 31d des Wertpapierhandelsgesetzes darf ein Wertpapierhändler außer von seinen direkten Kunden keine Zahlungen annehmen. Vom Zuwendungsverbot existieren konkret genannte Ausnahmen, welche sich auf die Verbesserung der Dienstleistungsqualität beziehen. Als Zuwendungsverbot wurden früher auch die inzwischen aufgehobenen Einschränkungen bei Rabatten an Endkunden bezeichnet.